top of page

BRID keine Staatsgerichte

Die BRD hat keine Staatsgerichte – BRD-Dokumente beweisen es!

Die BRD ist ein Staat? Dann hätte sie unter anderem Staatsgerichte… Abgesehen davon, daß die BRD von Anfang an nicht als Staat entworfen wurde (Professor Dr. Carlo Schmid, Parlamentarischer Rat zum Grundgesetz, von den Alliierten „FÜR“ die Bundesrepublik Deutschland erlassen und genehmigt: „Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten…“ Siehe auch Carlo Schmids wichtigste Textpassagen meines Blogs), wurde sie auch durch das „Vereinheitlichungsgesetz“ ihrer Staatsgerichte beraubt. Im Übrigen ist die BRD oder „Germany“ eine NGO – Non Govermental Organization, Nicht-Regierungs-Organisation. Zum Punkt: Die Bundesrepublik hat keine Staatsgerichte. Hat das bayerische Verwaltungsgericht in Regensburg vom 07.05.2010 durch die Aussage „auch GVG § 15 ist weggefallen“ bestätigt Ergänzung: „GVG“ heißt „Gerichtsverfassungsgesetz“ und ist die Basis zur Verfassung oder zum Handeln der Gerichte. Im GVG § 15 der BRD – hier Dejure.org – steht „weggefallen“. Vorher – bis zum 12.09.1950 oder zum 20.09.1990 (verkündet im Bundesgesetzblatt Nr. 40 1950, S. 455), stand bis zur Aufhebung durch das „Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts“ – kurz Vereinheitlichungsgesetz in der Gerichtsverfassung: Im GVG § 15 des Deutschen Kaiserreichs und Deutschland bis 20.09.1950: „Die Gerichte sind Staatsgerichte. Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbarkeit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. […] In GVG § 16 der BRD steht: „Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

Gerichtsverfassungsgesetz, GVG § 16 bis zum 20.09.1950: Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte werden hiervon nicht berührt. Im Grundgesetz Artikel 101 steht:

  1. Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

  2. Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Fazit:

  1. Mit der Aufhebung des Paragraphen 15 der Gerichtsverfassung, GVG, gaben die Gesetzgeber oder Bestimmer der BRD – die Besatzungsmächte – 1950 zu, daß die BRD kein Staat ist.

  2. Wie man sehen kann, wurde dieser Paragraph in der Gerichtsverfassung nicht mehr erfüllt, und nirgendwo anders steht „Alle Gerichte sind Staatsgerichte“. Somit haben wir „Privatgerichte“ oder Ausnahmegerichte.

  3. Ausnahmegerichte oder Privatgerichte sind nicht erlaubte Gerichte, entsprechend der Gerichtsverfassung und dem Grundgesetz. Sie enthalten uns den gesetzlichen Richter vor.

  4. Da wir keine gesetzlichen Richter haben, und Ausnahmegerichte, sind diese Gerichte Handelsgerichte, zumindest seit dem 23.11.2007, nachdem das 2. Rechts- oder Bundesbereinigungsgesetz die Wiedereinführung von Besatzungsrecht und dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 und mangels Geltungsbereich und Inkrafttreten der Gerichtsverfassung, der ZivilProzeßOrdnung und der StrafProzeßordnung durch das 1. Rechts- oder Bundesbereinigungsgesetz. Siehe meinen Blog hier.

  5. Vorgehensweise bei Handelsgerichten: Nicht auf den vorgesehenen Plätzen Platz nehmen, sonst wird der Vorsitzende (Schein-)Richter zum Kapitän, und man zum Galeerensklaven. Auf den Zuschauerbänken hinsetzen. „Gesetzt den Fall, daß der Mensch der aufgerufenen Person im Saal wäre und Ihnen antwortete, ginge er mit Ihnen einen Vertrag ein?“ fragen. Dann muß ein „ja“ des Richters kommen! Ansonsten das „2. Rechtsbereinigungsgesetz“, 2. BMJBBG herausziehen, und darum fragen, ob man unbehelligt vor- und später zurück zum Vorsitzenden (m./w. ) gehen kann. Sein Wort verlangen. (Zeugen dahaben!) und ihn darauf hinweisen. Nach seiner Haftpflichtversicherung als Privatperson fragen.

Quellen – Überschriften der Quellen darüber: Die wichtigsten Auszüge vom Grundgesetz aus Carlo Schmids Rede zum Parlamentarischen Rat 1948 (Blog DeineRechte): http://wp.me/p17gnI-3F Vorstand der Polizeigewerkschaft Sachsen, Volker Schöne: BRD ohne Handlungsgrundlagen! (Querverweis auf meinen DeineRechte-Blog!) http://wp.me/p17gnI-14 Wikisource: Gerichtsverfassung § 15 + 16 des Deutschen Kaiserreiches: http://de.wikisource.org/wiki/Gerichtsverfassungsgesetz#.C2.A7._15. Dejure.Org: Gerichtsverfassungsgesetz GVG 15 (weggefallen): http://dejure.org/gesetze/GVG/15.html Dejure.org: Gerichtsverfassungsgesetz GVG 16 (Verbot Ausnahmegerichte): http://dejure.org/gesetze/GVG/16.html Grundgesetz Artikel 101: Verbot von Ausnahmegerichten und ungesetzlichen Richtern http://dejure.org/gesetze/GG/101.html

Ab hier Bildschirmausdrucke zum besseren Verwerten: Gerichtsverfassung vom Deutschen Kaiserreich/Deutschland, gültig bis 1950, PDF: https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/gvg_15-16_alt.pdf Gerichtsverfassung der BRD, GVG § 15, PDF, Gerichte als Staatsgerichte – aktuell: https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/gvg_15-brd.pdf Gerichtsverfassung der BRD, GVG § 16, PDF, Ausnahmegerichte sind verboten: https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/gvg_16-brd.pdf Artikel 101 Grundgesetz – PDF: Ausnahmegerichte, ungesetzliche Richter sind verboten! https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/art__101_gg-dejure.pdf Vereinheitlichungsgesetz von 1950 zur Aufhebung von Staatsgerichten, PDF: https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/vereinheitlichungsgesetz_gvg-15.pdf Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg: Gerichtsverfassungsgesetz § 15 fehlt!: https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/gvg-weggefallen-bayerisches_verwaltungsgericht_regensburg.pdf UNO: Bundesrepublik Deutschland/BRD ist eine Nicht-Regierungs-Organisation, NGO, inzwischen gelöscht! https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/brd_uno_ngo.pdf Erstes Rechtsbereinigungsgesetz, 1. BMJBBG: 1. Erstes Rechtsbereinigungsgesetz, 1. BMJBBG: Zweites Rechtsbereinigungsgesetz, 2. BMJBBG: https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/2-bmjbbg-kurz.pdf Bundesjustizministerium März 2012: umfassende Bestätigung Rechtsbereinigungsgesetze https://deinerechte.files.wordpress.com/2012/04/bestaetigung_rechtsbereinigungsgesetze.pdf

Quelle: https://deinerechte.wordpress.com/2012/04/27/brd-ohne-staatsgerichte-beweise/

Legitimation der Deutschen Gerichte Veröffentlicht: 28.02.2015 Autor: Werner Peters Beitrag vom: 25.01.2015 eingestellt in Gesetze | Recht | BRD Quelle: wemepes.ch Gerichte ohne Legitimation und ohne Handlungsgrundlagen a) Das GVG, die StPO und die ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) sind nicht vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 124 [128]). Der Bundestag hat beschlossen, den § 1 und § 13 des EGZPO, § 1 und § 5 des EGStPO sowie den §§1, (Geltungsbereich) 3 Abs. 2, §§4, 4a Abs. 2 und § 11 EGGVG des GVG zu streichen. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18 am 19. April 2006 (Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz – 1. BMJBBG) wurden diese Änderungen rechtsgültig.

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, dass die StPO, ZPO und das GVG ungültig und nichtig sind (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!

“Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft” (BVerfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338, 363))

Urteile des Bundesverfassungsgerichts binden nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 31 alle nachstehenden Verwaltungseinheiten und Organe als rechtsverbindlich.

Das GVG, die StPO und die ZPO wurden danach weder vom Bundespräsidenten unterzeichnet noch wurden diese einfachgesetzlichen Vorschriften im Bundesgesetzblatt formell unter Angabe des Tages des Inkrafttretens und deren Geltungsbereiche verkündet. Diese Gesetze sind gar nicht in Kraft getreten und die Anwendung dieser Vorschriften scheidet grundsätzlich aus.

Das bedeutet aber auch, dass jeder Richter und jede/r Justizangestellte/r, der/die auf der Grundlage dieser indes nichtigen Vorschriften handelt gleichzeitig zum Täter wird und nach § 839 BGB und in Folge § 823 BGB haftbar zu machen ist.

b) Mit dem SHAEF Gesetz Nr. 2 von 1944 wurden alle Deutschen Gerichte im besetzen Gebiet geschlossen und ihrer Amtsgewalt für verlustig erklärt.

Mit der Einführung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des “Vereinigten Wirtschaftsgebietes” wurde durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, Artikel 1 I Ziffer 13 u.a. durch Streichung des § 15 GVG die staatliche Gerichtsbarkeit aufgehoben und die freiwillige Gerichtsbarkeit eingeführt.

Mit dem 1. BMJBBG wurden nun folgende Änderungen beschlossen:

Art. 21 Die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im BGBl Teil III, Gl.Nr. 300-5, veröffentlichten bereinigte Fassung wird aufgehoben.

Art. 22 Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts in der im BGBl Teil III, Gliederungsnummer 300-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. 1 S. 751), wird aufgehoben.

Im 2. BMJBBG Art. 18 Aufhebung des Gesetzes, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 318-1 wird aufgehoben.

Und schließlich noch…

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.1898 (RGBl. 1S 771) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.03.2009 (BGBl. 1S 470) m.W.v. 18.03.2009 außer Kraft getreten am 01.09.2009 aufgrund Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. 1S.2586) des Weiteren Art. 23 Aufhebung des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit.

In der Bundesrepublik gibt es somit weder eine “staatliche Gerichtsbarkeit” noch eine “freiwillige Gerichtsbarkeit”. Wie das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium des Innern mitteilen, ist das Bonner Grundgesetz nach wie vor gültig, daher sind “Ausnahme” oder gar “Sondergerichte” nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG verboten. Eine Weiterführung eines Rechtsstreites ist aus gegebenem Anlass nicht möglich und zunächst zu klären, um welche Art der Gerichtsbarkeit nach Aufhebung der “freiwilligen Gerichtsbarkeit” es sich in dieser Angelegenheit handelt. Daher ist der Legitimationsnachweis des angeschriebenen Gerichts unabdingbar.

c) Wie sich dem Handelsregister und internationalen Firmenverzeichnissen entnehmen lässt, werden das Bundesministerium der Justiz und jedes Landes-Ministerium der Justiz, für Integration und Europa als Firma geführt was bedeuten würde, daß das angeschriebene Gericht eine Niederlassung (Business Unit) dieser Firmen ist. Das würde auch erklären, warum die Gerichte eine USt-ID besitzen. Die Angestellten der lokalen Niederlassungen sind somit Lohn- und Leistungsempfänger dieser o.g. Firmen.

Eine Firma (abgekürzt: Fa.; von lat. firmare “beglaubigen, befestigen”) ist der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB). Zur Führung einer Firma sind nach deutschem Handelsrecht nur Kaufleute berechtigt. Ein solches Handelsgewerbe muß, wie es der Anlage zu entnehmen ist, in das Handelsregister eingetragen werden.

Dem Unterzeichner stellt sich nun die Frage, mit was das angeschriebene Gericht als Niederlassung (Business Unit) des Bundesministeriums der Justiz und das jeden Landes- Ministerium der Justiz, für Integration und Europa handelt bzw. Geschäfte betreibt- etwa mit Entscheidungen?

Ein Hinweis zu dieser Entwicklung gibt auch der aufgehobene § 15 GVG, wonach Staatsgerichte wohl aufgehoben sind und durch Privatgerichte ersetzt wurden.

Eine hoheitlich handelnde Behörde kann keine Firma sein. Da aber das Bundesministeriums der Justiz und jedes Landes-Ministerium der Justiz, für Integration und Europa im Handelsregister geführt werden, können sie nicht sein, was sie vorgeben- eine staatliche Behörde.

Das würde auch erklären, warum es in Deutschland keine gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG gibt, da es sich wohl eher um privatrechtliche Schlichter und Mediatoren handeln dürfte, die auch nach § 839 BGB privatrechtlich zu belangen sind.

Quelle: https://www.oppt-infos.com/index.php?p=legitimation_der_deutschen_gerichte

Eine kleine Zusammenfassung zum ausdrucken, weil ich Euch so Lieb habe

„Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BverwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147) „Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“ (BVerfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338, 363))

Erstes Bundesbereinigungsgesetz: Das „erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz“ wird nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 24.04.2006 gültig. Artikel 14 – Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (300-1) Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gli